Hallo,
ich schaffe es nicht, diesen Thread zu verlassen, ohne einige Dinge noch einmal beleuchtet zu haben.
Das Bundeswaldgesetz erlaubt den freien Zugang zum Wald für jedermann zum Zweck der Erholung. Dieses Recht wird durch die Landesgesetze ausgestaltet. Hier kann es Unterschiede geben, und jeder hat das für „sein“ Bundesland im Einzelfall zu überprüfen – aber die Unterschiede dürften hinsichtlich der für uns interessanten Themen nahezu identisch sein.
Ich habe mich vor kurzem privat mit der Frage nach der Zulässigkeit von „freien“ Übernachtungen im Schwarzwald (Bundesland BaWü) befasst.
Kurz gesagt: Betreten ist erlaubt (§ 37 Abs. 1 LWaldG-BaWü). Und einige Dinge explizit verboten (§ 37 Abs. 3, Abs. 4; § 41 LWaldG-BaWü). Einige der verbotenen Dinge sind dann noch zusätzlich mit einem Bußgeld bedroht (§ 83 LWaldG-BaWü) – aber eben auch nicht alle!
Unter den verbotenen Handlungen finden sich neben Regelungen für Reiter (min. 3m breite Wege) und Fahrradfahrer die hier schon nach dem gesunden Menschenverstand nachvollziehbaren Verbote, also kein Feuer (§ 41 LWaldG-BaWü) im Wald usw.. Bei den Verboten ist auch das Zelten (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 LWaldG-BaWü) aufgeführt, nicht aber das Übernachten an sich. Bei den Bußgeldbestimmungen hingegen ist das Zelten gar nicht aufgeführt (s. § 83 LWaldG-BaWü).
Das führt zu dem Schluß: Übernachten im Wald ist grundsätzlich erlaubt, soweit es noch dem Zweck der Erholung dient. Also Dauercampen wird wohl eindeutig nicht mehr erlaubt sein. Zelten ist nicht erlaubt, ergo verboten. Eine Bußgeldbestimmung, die das Zelten aber auch mit einem Bußgeld belegt, findet sich im LWaldG-BaWü nicht.
Ich halte einige der Aussagen aus den vorhergehenden Stellungnahmen für nicht zutreffend, muß aber natürlich zugestehen, dass ich mir die anderen 15 LWaldG nicht angesehen habe.
Aber: Wenn das Zelten verboten ist, dann ist schon die Handlung „Zeltaufbauen“ verboten. Der Tatbestand wird hier nicht erst durch das „in das Zelt gehen“ oder „im Zelt schlafen“ erfüllt. Ich glaube, dass der Polizeibeamte der diese Aussage getroffen hat, vorher keinen Blick i das Wald- oder Forstgesetz geworfen hat.
Auch die erwähnte 3-Tagesregelung halte ich für nicht zutreffend, aber wie gesagt, ich habe auch nicht alle Landesgesetze geprüft. Aber 3x irgendwas klingt schon verdächtig nach einer dieser Gesetzesmythen (3x im Jahr darf man „richtig“ Party machen; Wenn man 3 Nachmieter stellt, kann man früher aus dem Mietvertrag, 3x im Jahr darf man Grillen, usw – die natürlich alle NICHT zutreffen, weil das Gesetz nur äußerst selten abstrakte Sachverhalte durch eine konkrete Ziffer festschreibt).
Schließlich halte auch ich die Auslegung des Herrn Schütte für sehr zweifelhaft.
Ich meine, dass grundsätzlich auch das Schlafen im Wald im Rahmen eines Erholungsbesuchs im Wald unter den Erholungsaspekt zu fassen ist.
Wenn einzelne Handlungen wie das Zelten explizit aufgezählt und verboten sind, das Übernachten an sich aber nicht, dann muß das Übernachten (ohne Zelt) erlaubt sein, da das bloße Übernachten keine Gefahrenquelle eröffnet und auch nicht aus anderen Gründen schon per se untersagenswürdig erscheint. Anderenfalls hätte der Gesetzesgeber nicht NUR auf das Zelten, sondern auf das Übernachten an sich abgestellt. Ein generelles Übernachtungsverbot findet sich aber nicht.
Zu meiner Person möchte ich noch anmerken, dass ich Volljurist bin, auch wenn die Wald- und Forstwirtschaft nicht mein Spezialgebiet darstellt: Selbstverständlich schützt mich dies nicht vor Fehlannahmen und ich schaue wie alle anderen auch nur ins Gesetzt. Aber es ist jeder frei, sich seine eigene Gedanken zu machen und meine Argumente mit dem Gesetzestext in der Hand nachzuvollziehen.
Denn: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Links:
Das LWaldG-BaWü:
http://www.wald-online-bw.de/pdf/gesetze/LWaldG.pdf
Das BWaldG:
http://www.web-gesetze.de/Bundeswald...waldgesetz.htm
Viel Spaß beim Übernachten im Wald! ;-)
le.temps